Meine Tätigkeit umfasst die Bearbeitung von Erbfällen, bei denen die Verwandtschaftsverhältnisse ganz bzw. teilweise unbekannt sind (Nachlasspflegschaft) oder bekannt sind (Nachlassverwaltung/ Testamentsvollstreckung. Zur Bearbeitung der Fälle nutze ich eigene Büroressourcen sowie ein umfangreiches Netzwerk an kompetenten Rechtsanwälten, Steuerberatern, Maklern und Dienstleistern (Entrümpelung, Verwertung, Begutachtung).
Seit über 10 Jahren biete ich Nachlassgerichten wie auch Einzelpersonen meine Unterstützung bei Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen und Testamentsvollstreckungen an. Durch meine frühere Tätigkeit von 1999 bis 2021 als leitender Mitarbeiter in einer Kölner Insolvenzverwalterkanzlei, verfüge ich über Erfahrung bei der Lösung und Abwicklung von internationalen und werthaltigen Erbfällen. Ich bin Mitglied beim Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) und geprüfter Nachlasspfleger.
Neben der Tätigkeit in der Insolvenzverwaltung habe ich mich seit 2015 vorerst in NRW und später in RLP für die Übernahme von Nachlasspflegschaften, -verwaltungen und Testamentsvollstreckungen beworben und über 250 Verfahren abgewickelt. Gerne werde ich auch an Ihrem Gerichtsort tätig.
Mein Büro ist Ihr Dienstleister bei der Bearbeitung von Nachlass fällen – mit der Ausnahme klassischer Rechtsberatung, die Rechtsanwälten vorbehalten ist.
Die Bestellung der Nachlasspfleger erfolgt, wenn die Voraussetzungen gem. §§ 1960 bzw. 1961 BGB vorliegen. Die Prüfung übernimmt das Nachlassgericht und bestellt bei einem sicherungsbedürftigen Nachlass oder auf Gläubigerantrag einen Nachlasspfleger, wenn die Erben unbekannt sind.
Der Nachlasspfleger vertritt die unbekannten Erben und ermittelt die Erben. Der Nachlass wird gesichert, verwaltet und später an die ermittelten Erben übergeben.
Nach Ermittlung der Erben gibt der Nachlasspfleger sein Ermittlungsergebnis an das Nachlassgericht. Die Erben können sodann einen Erbschein beantragen. Nach Erteilung des Erbscheins wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben. Der Nachlass ist gem. § 1980 BGB in Gesamthand an die Erben herauszugeben. Da es sich im Regelfall um Erbengemeinschaften handelt, ist der Nachlass gemeinschaftlich an die Erben zu übergeben. Dies führt in der Regel dazu, dass der abberufene Nachlasspfleger privat von den Erben für die Erbauseinandersetzung beauftragt wird.
Sind die Erben bekannt und haben Befürchtungen, dass der Nachlass überschuldet ist oder nicht vollkommen aufgeklärt ist, können diese oder auch ein Gläubiger einen Antrag auf eine Nachlassverwaltung stellen.
Die Nachlassverwaltung sorgt für eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den bestehenden Nachlass und dient auch der Gläubigerbefriedigung (§ 1975 BGB). Auch der Nachlassverwalter wird über das Nachlassgericht beaufsichtigt.
Nach Befriedigung der Gläubiger kann die Nachlassverwaltung aufgehoben werden und ein bestehender Restnachlass an die Erben ausgezahlt werden (§ 1968 BGB).
Wer möchte, dass sein Erbe geregelt an die von ihm bedachten Erben übergeht, wird und sollte seinen letzten Willen im Form eines ordentlich errichteten Testaments verfügen. Hierzu kann ein Notar beauftragt werden oder der letzte Wille handschriftlich niedergeschrieben werden. Die Beratung durch einen Anwalt oder Notar bietet sich an.
Für die Umsetzung des Testaments kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der dann dafür Sorge trägt, dass der letzte Wille umgesetzt nach den Vorgaben des Erblassers.
Der Erblasser kann den TV selbst bestimmen (§ 2197 BGB)oder dies einem Dritten überlassen (§ 2198 BGB) oder aber dem Nachlassgericht (§ 2200 BGB).
Das Amt nimmt der TV gem. § 2202 BGB mit schriftlicher Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht an. Er setzt den Willen des Erblassers gemäß Testament um. Oftmals ist es ratsam eine dritte neutrale Person mit diesem Amt zu betrauen. Angehörige, die oftmals als TV vorgesehen werden, sind meist überfordert, da Interessenkollisionen bestehen, die eine Amtsführung schwierig machen.
Der TV arbeitet selbst- und eigenverantwortlich und unterliegt keiner Aufsicht durch das Gericht. Er ist nur den Erben gegenüber verpflichtet.
Wie bei der Nachlassverwaltung übernimmt der TV die alleinige Verfügungsmacht über das gesamte Vermögen des Erblassers.
geboren
1992– 1999
Amtsgericht Rheinbach
Amtsgericht Kerpen
Amtsgericht Bergisch Gladbach
Amtsgericht Emmerich am Rhein
Amtsgericht Mettmann
Amtsgericht Montabaur
Amtsgericht Neuwied
Amtsgericht Linz
Amtsgericht Bingen am Rhein
Amtsgericht Andernach
Amtsgericht Sinzig
Dr. Neuhaus & Dr. Buschbaum, Köln
Dr. Neumeyer, Düsseldorf
Notar Moritz, Montabaur
Notare Töben & Perzborn, Frechen
Dr. Thielemann Rechtsanwälte, Koblenz